Statuten
VEREINSSTATUTEN
- 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereins
1.1. Der Verein führt den Namen „Airsoftverein DETERMINED TACTICAL SQUAD“
1.2. Der Verein hat seinen Sitz in 5280 Braunau am Inn, Lieglstraße 4a.
1.3. Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Europa
1.4. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt
- 2 Zweck des Vereins
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung und Ausübung des Freizeitspiels „Airsoft“ in Österreich und europaweit. Als ebenso wichtig erachtet der Verein die Pflege guter Kameradschaft und den Ausbau nationaler wie internationaler Beziehungen. Der Verein ist politisch, konfessionell und ideologisch neutral, jede parteipolitische Betätigung im Rahmen des Vereines ist unerwünscht. Der Verein soll die rechtliche Grundlage für Veranstaltungen bilden.
Bei „Airsoft“ handelt es sich um ein Live‐Strategiespiel, dessen Ziel es ist, durch Ausdauer, Geduld, Taktik und Teamfähigkeit das Spiel zu gewinnen. Die hierzu verwendete Ausrüstung (Airsoft ‐ Sportgeräte, Bekleidung, etc.) muss geltendem österreichischem Recht entsprechen, um verwendet werden zu dürfen. Es müssen auch die Spielregeln sowie strenge Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden, um das bereits geringe Verletzungsrisiko weiter zu minimieren.
- 3 Tätigkeiten, die zur Verwirklichung des Vereinszweckes vorgesehen sind
Der beabsichtigte Vereinszweck soll durch folgende Tätigkeiten verwirklicht werden:
3.1. Ideelle Tätigkeiten:
-Austragung von Sportwettkämpfen sowie anderen sportlichen und kulturellen Veranstaltungen
-Anschaffung von vereinseigener Ausrüstung
-Gestaltung einer Internet‐Website
-Organisation von Sammelbestellungen für die Mitglieder
-Vorträge, gesellige Zusammenkünfte und sonstige Veranstaltungen
-Anmietung bzw. Kauf von Sportstätten
3.2. Aufbringungen der erforderlichen Mittel:
-Beitrittsgebühr und Mitgliedsbeiträge
-Erträge aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen
-Entgeltlicher Verleih von Ausrüstung für die Dauer sportlicher Veranstaltungen
-Sponsoring
-Geschenke, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
-Buffetbetrieb bei Veranstaltungen
- 4 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in
4.1. ordentliche Mitglieder, das sind solche, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen
4.2. Fördermitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern
4.3. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein ernannt werden.
- 5 Erwerb der Mitgliedschaft
5.1. Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen ab der Vollendung des 18. Lebensjahres, welche keine politische, konfessionelle oder ideologische Propaganda innerhalb des Vereines verbreiten wollen, werden.
5.2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Anfrage des Vorstandes durch die Generalversammlung.
5.3. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch den Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch den Gründer des Vereins.
- 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Ableben, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
6.1. Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen. Bei ordentlichen Mitgliedern muss der Austritt jedoch dem Vorstand mit einer einwöchigen Kündigungsfrist schriftlich angezeigt werden und entbindet nicht von der Erfüllung der bis zum Austrittszeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber. Bei außerordentlichen Mitgliedern ist ein Austritt sofort nach Mitteilung an den Vorstand wirksam; allerdings entbindet dies nicht von der Erfüllung der bis zum Austrittszeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber.
6.2. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Zwischen den beiden Mahnungen muss eine 4‐wöchige Verstreichungsfrist liegen. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
6.3. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist jedoch binnen 2 Wochen nach Erhalt des schriftlichen Ausschlussbeschlusses die Berufung an die Generalversammlung zulässig. Bis zur Entscheidung der Generalversammlung ruhen die Mitgliedsrechte und Mitgliedspflichten.
6.4. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Punkt 6.3. genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
- 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins in üblicher Art und Weise zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
7.2. Die Mitglieder haben das Recht, in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit des Vereins und über die finanzielle Gebarung informiert zu werden.
7.3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, woran das Ansehen und der Zweck des Vereins leiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge, in der von der Generalversammlung beschlossenen, Höhe und zum, von der Generalversammlung beschlossenen, Zeitpunkt verpflichtet. Die Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Entrichtung dieser Gebühren und Beiträge befreit.
7.4. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist nicht vorgesehen.
7.5. Jedem Mitglied obliegt es für eine eigene Unfallversicherung (insbesondere für die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen) zu sorgen. Der Verein übernimmt keine Haftung für allfällige Verletzungen.
7.6. Mitglieder verpflichten sich außerdem zum verantwortungsvollen Umgang mit Airsoft‐Sportgeräten und Verwendung keinerlei echter Waffen oder Munition bei Vereinsveranstaltungen.
7.7. Alle Mitglieder haben sich unbedingt an die Verhaltens‐ und Spielregeln zu halten. Diese werden vom Vorstand festgesetzt und können in einer ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung revidiert werden. Diese Regeln sind Teil der Geschäftsordnung und sind für jedes Mitglied einsehbar.
7.8. Ein Mitglied, welches sich während einer vom Verein organisierten Veranstaltung den Regeln widersetzt, kann von der Veranstaltung ausgeschlossen werden und hat dabei keinen Anspruch auf Zurückerstattung des eingehobenen Unkostenbeitrags. Wenn sich diese Vorfälle häufen, muss diejenige Person mit einem Ausschlussverfahren rechnen.
7.9. Im Falle, dass dem Vorstand im Zusammenhang seiner Tätigkeit für den Verein in irgendeiner Weise ein durch leichte Fahrlässigkeit verursachter Schaden entsteht bzw. er sich durch leichte Fahrlässigkeit schadenersatzpflichtig macht, sind alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder verpflichtet, diesen Schaden zur Entlastung des Vorstandes zu gleichen Teilen zu tragen.
7.10. Die Mitglieder sind verpflichtet, bei längerer Abwesenheit oder Verhinderung, welche eine Teilnahme an Vereinsveranstaltung unmöglich macht, dies dem Vorstand mitzuteilen.
- 8 Nichtmitglieder
Nichtmitgliedern wird es ermöglicht mit Zustimmung des Vorstandes an vom Verein organisierten Airsoft‐Spielen und sonstigen Vereins‐Veranstaltungen und Unternehmungen teilzunehmen, sofern sie einen Unkostenbeitrag bezahlen, welcher vom Vorstand jeweils festgesetzt wird. Die Teilnahme eines Nichtmitgliedes ist von der Zustimmung des Nichtmitgliedes zu in den Punkten 7.4. ‐ 7.8. vorgesehenen Pflichten abhängig.
- 9 Die Generalversammlung
9.1. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von 2 Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
9.2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von 10% der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer stattzufinden. In den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche Generalversammlung längstens 1 Monat nach Einlangen des Antrages auf Einberufung beim Vorstand stattzufinden.
9.3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 1 Woche vor dem Termin schriftlich im Vereinsforum oder per E-Mail einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
9.4. Anträge zu Tagesordnungspunkten sind mindestens 24 Stunden vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
9.5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.
9.6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Stimm‐ bzw. Wahlrecht richtet sich nach Punkt 7 der Statuten. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig. Die Generalversammlung ist bei statutengemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
9.7. Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert, der Vorstand abgewählt, oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von 75% der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichgewicht gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
9.8. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann. Sollten diese verhindert sein, führt der Kassier, danach der Schriftführer den Vorsitz.
- 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
-Entgegennahme und Genehmigung des Rechnungsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
-Entlastung des Vorstandes
-Beschlussfassung über den Voranschlag
-Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
-Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge,
-Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft,
-Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
-Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines,
-Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen,
-Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer und dem Verein.
- 11 Der Vorstand
11.1. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt und besteht aus:
-dem Obmann
-dem Obmann Stellvertreter
-dem Schriftführer
11.2. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbare lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
11.3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes durch die Generalversammlung. Eine Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
11.4. Der Vorstand wird vom Obmann schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstiges Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
11.5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
11.6. Der Vorstand benötigt zur Beschlussfassung die einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
11.7. Den Vorsitz führt der Obmann.
11.8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Pkt. 11.2.) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Pkt. 11.9.) und Rücktritt (Pkt. 11.10.)
11.9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes seiner Funktion entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands in Kraft
11.10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zur richten. Der Rücktritt des gesamten Vorstandes wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (Pkt. 11.2.) des neuen Vorstandes wirksam.
- 12 Die Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende
Angelegenheiten:
-Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
-Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung,
-Verwaltung des Vereinsvermögens,
-Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern
-Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
- 13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder:
13.1. Der Obmann vertritt den Verein nach außen und führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt diese bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Bei schriftlichen Ausfertigungen des Vereines bedarf es den Unterschriften des Obmanns sowie des Schriftführers. Bei Geldangelegenheiten bedarf es zur Gültigkeit der Unterschrift des Obmanns und des Obmann Stellvertreters. Bei Rechtsgeschäften zwischen einem Vorstandsmitglied und dem Verein bedarf es der Zustimmung des jeweilig anderen Vorstandsmitglieds.
13.2. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können nur durch nach dieser Satzung vertretungsbefugte Personen jeweils für sich erteilt werden. Bevollmächtigungen können mündlich oder schriftlich erteilt werden.
13.3. Im Innenverhältnis gilt folgendes:
-Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und in den Vorstandssitzungen. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung des zuständigen Vereinsorgans.
-Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes sowie der Mitgliedsverzeichnisse.
-Der Obmann Stellvertreter ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Außerdem ist er für die in Punkt 12.a+c) erwähnten Punkte verantwortlich.
- 14 Die Rechnungsprüfer
14.1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglieder können allerdings nicht zu Rechnungsprüfern gewählt werden.
14.2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
14.3. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer sinngemäß die Bestimmungen der Punkte 11.8., 11.9. und 11.10.
- 15. Das Schiedsgericht
15.1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
15.2. Das Schiedsgericht setzt sich aus 3 ordentlichen Mitgliedern, die keinem Organ mit Ausnahme der
Generalversammlung angehören dürfen, zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben müssen, als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
15.3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern gültig.
- 16. Auflösung des Vereines
16.1. Der Verein wird aufgelöst durch: ‐ freiwillige Auflösung ‐ Verbot des Vereinszwecks
16.2. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit der im Punkt 9.7. der Statuten festgehaltenen Stimmenmehrheit beschlossen werden.
16.3. Der letzte Vereinsvorstand muss die freiwillige Auflösung ‐ der Vereinsbehörde schriftlich anzeigen und ‐ in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung veröffentlichen.
16.4. Das im Falle der freiwilligen Auflösungen oder bei Wegfall des Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugutekommen. Es ist von einem, durch die Generalversammlung einberufenen, Abwickler, einem Rechtsträger vorzugsweise an ein durch den Vorstand zu bestimmendes Projekt zur Bekämpfung des politischen Extremismus unter Jugendlichen oder einem anderen als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätigen Rechtsträger, der im Sinne der §§34ff der Bundesabgabeordnung anerkannt ist, zu übergeben.
- 17. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Vereinssitz. Es gilt österreichisches Recht